Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, sowie nach § 112 SGB IX i.V. m. § 75 SGB IX richtet sich an Kinder und Jugendliche und endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Zu den leistungsberechtigten Personen gehören, diejenigen mit:
- Körperlichen Beeinträchtigungen
- Seelische Beeinträchtigungen
- Geistigen Beeinträchtigungen oder
- Sinnesbeeinträchtigungen,
die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit der hohen Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate gehindert oder hiervon bedroht sind (§2Abs. 1SGB IX). Die Hilfe kann als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII fortgeführt werden.